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XI. Lebensmittelüberwachung
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Im Lebensmittelverkehr drohen erhebliche Gefahren für die Rechtsgüter der Verbraucher und der Allgemeinheit, die durch die grundsätzliche Geltung des Missbrauchsprinzips bedingt sind. Daher hat die Überwachung der Lebensmittelsicherheit durch die i.S.v. § 38 LFGB zuständigen Behörden besondere Bedeutung.
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Das Recht der Lebensmittelüberwachung ist europäisch, insbesondere durch die Lebensmittelkontrollverordnung 882/2004/EG[381] geprägtes nationales Eingriffsrecht,[382] für dessen Vollzug grundsätzlich die Länder zuständig sind.[383] Diese Überwachung geht mit Eingriffen in Freiheitsrechte des Lebensmittelunternehmers einher, da das LFGB den zuständigen Behörden besondere Betretungs-, Einsichts-, Auskunfts- und Probenahmerechte sowie Veröffentlichungsrechte[384] zugesteht.
Außerdem kommt den Lebensmittelaufsichtsbehörden die Aufgabe des Monitoring, eines systematischen Mess- und Beobachtungsprogramms, zu, das ebenfalls mit Eingriffen in die Rechte von Unternehmern verbunden ist.[385]