Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 273
b) Aus dem nationalen Recht folgende Pflichten
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Aus dem nationalen Recht ergeben sich weitere Pflichten, die sich jedoch – soweit sie strafrechtlich von Belang sind – nicht auf spontanes Tätigwerden des Unternehmers, sondern auf Handlungen aufgrund eines Verlangens der Überwachungsbehörden beziehen, aber dennoch Mitwirkungspflichten sind, so dass der Unternehmer nicht lediglich die behördlichen Untersuchungen (vgl. nur § 41 Abs. 1 LFGB) oder Probenahmen (§ 43 LFGB) zu dulden hat.
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Die Pflichten im Rahmen der Lebensmittelüberwachung sind durch § 44 Abs. 4a und Abs. 5a LFGB, der durch das 2. ÄndG eingeführt worden ist, auf Verantwortliche für Labore, die Lebensmittel- und Futtermittelanalysen durchführen, ausgedehnt worden. Diese Personen treffen nun verdachtsabhängige Unterrichtungspflichten.