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3. Sanktionen bei Missachtung von Maßnahmen der Überwachungsbehörden

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 20 LFGB sind Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 41 Abs. 2 S. 1, 3 oder Abs. 6 S. 1 und 3 LFGB mit Strafe bedroht. Die Strafbarkeit setzt jedoch insbesondere voraus, dass die getroffene Maßnahme vollziehbar ist, also entweder bestandskräftig geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet ist. Von Gesetzes wegen gilt Letzteres nach § 41 Abs. 2 S. 4 LFGB für das Abgabe- und Beförderungsverbot nach § 41 Abs. 2 S. 1 LFGB. Wird in diesen Fällen jedoch vor Begehung der Tathandlung die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit erwirkt, so steht dies der Tatbestandserfüllung entgegen.[393] Im Übrigen gelten für die Begründung einer Strafbarkeit durch eine behördliche Anordnung die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die auch an eine gesetzlich begründete Strafbarkeit zu stellen sind; dies erfordert insbesondere einen wirksamen, also nicht nichtigen Verwaltungsakt sowie hinreichende Bestimmtheit der behördlichen Anordnung (vgl. Rn. 58).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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