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5. Strafverfahrensrechtliche Wirkungen der Auskunfts- und Unterrichtungspflichten

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Würde man dem Auskunfts- und Unterrichtungspflichtigen die Pflichten unter der Sanktionsdrohung auferlegen und trotzdem eine Verwendung der aus der Erklärung gewonnenen Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden zulassen, so würde dies einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare darstellen. Daher hat der Gesetzgeber ein umfassendes Beweisverwendungsverbot in § 44 Abs. 6 und § 44a Abs. 1 S. 2 LFGB festgeschrieben.[396] Für die Verwendung der durch Unterrichtung und Übermittlung erlangten Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr enthält § 44 Abs. 6 LFGB eine ausdrückliche Regelung.

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