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2. Pflichten der Unternehmer

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Den Ermächtigungen der Behörden stehen zwangsläufig Pflichten des Unternehmers gegenüber, die sich teils aus dem europäischen, teils aus dem nationalen Recht ergeben. In manchen Bereichen sind nicht allein Pflichten zur Duldung bestimmter Maßnahmen der Behörde normiert, vielmehr treffen den Unternehmer Mitwirkungspflichten.

Lebensmittelunternehmer, die diese Pflichten inne haben, sind gemäß § 3 Nr. 7 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 BasisVO und Futtermittelunternehmer nach § 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 BasisVO die „natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; bzw. nach § 3 Nr. 11 LFGB für Futtermittelunternehmer auch soweit sich ihre Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind“.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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