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1. Spezifische Anordnungen zur Lebensmittelüberwachung nach dem LFGB

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§ 41 LFGB regelt die Maßnahmen in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen. Die Vorschriften dienen der Umsetzung der RL 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie Futtermitteln.[386] Nach § 41 Abs. 2, 3, 6 LFGB kann die zuständige Behörde vollziehbare Anordnungen im Falle der rechtswidrigen Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung (vgl. Rn. 211) erlassen. Diese Maßnahmen reichen von der Untersagung der Abgabe und Beförderung von lebenden Tieren und den aus Tieren gewonnenen Lebensmitteln aus dem Betrieb oder Unternehmen bis zur Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung einzelner oder aller Tiere (§ 41 Abs. 3 LFGB) oder des gesamten Tierbestandes eines Betriebes oder Unternehmens (§ 41 Abs. 6 LFGB).[387] Letztere Maßnahmen dürften aber regelmäßig wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich nicht haltbar sein. Bei der Abwägung sind nämlich nicht allein die Interessen des Verbraucherschutzes und die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers zu berücksichtigen, sondern auch der Tierschutz aus Art. 20a GG und aus Art. 13 AEUV, der eine Tötung des Gesamtbestandes regelmäßig nicht zulässt.

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