Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 270

aa) Pflicht zur Informationsgewinnung und -bereitstellung

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Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BasisVO verpflichten Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, Informationssysteme und Verfahren zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ihrer Erzeugnisse im Sinne des Grundsatzes from farm to fork einzurichten. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 BasisVO müssen die Unternehmer in der Lage sein, „jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben“. Ferner verpflichtet Art. 18 Abs. 3 S. 1 BasisVO Unternehmer „Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen“ einzurichten, an die ihre Erzeugnisse geliefert wurden. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, die entsprechend gewonnenen Informationen der zuständigen Behörde auf Aufforderung auch zur Verfügung zu stellen (Art. 18 Abs. 3 S. 2 BasisVO).

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Die Gestaltung derartiger Systeme und Verfahren ist je nach Art und Umfang des Unternehmens und des Tätigkeitsfeldes sehr unterschiedlich und muss am Maßstab der Effektivität und Verhältnismäßigkeit gemessen werden.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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