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X. Strafrechtliche Nebenfolgen

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Bei Nebenfolgen handelt es sich um Maßnahmen, die das Gericht im Strafverfahren oder im selbstständigen Verfahren verhängt und die keine Strafen im engeren Sinne darstellen, aber doch mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sind.

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Nur für die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) enthält das LFGB eine eigenständige Regelung: Nach § 61 LFGB können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich eine Straftat gem. § 58 oder § 59 LFGB sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 60 LFGB bezieht.

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Ferner normiert § 61 LFGB, dass auch die Vorschriften über die Einziehung bei anderen als Tatbeteiligten (§ 74a StGB, § 23 OWiG) Anwendung finden. Beziehungsgegenstand der Einziehung können im Lebensmittelrecht neben den Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und Maschinen auch Rechte sein, da der Begriff des Gegenstandes nicht nur Sachen umfasst.[379] Zu den Einzelheiten des zum 1.7.2017 reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung Retemeyer 14. Teil.

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Neben der Einziehung kann das Gericht gem. §§ 70 ff. StGB ein Berufsverbot gegen einen Lebensmittelunternehmer verhängen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, wenn er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten gehandelt hat.[380]

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