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1. Schutz der menschlichen Gesundheit als geschütztes Rechtsgut

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Die Straftatbestände des § 58 LFGB nehmen nationale und gemeinschafts-/unionsrechtliche Verbotsnormen im Wege der Blankettverweisung (Rn. 39 ff.) in Bezug, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Dabei geht es jedoch nicht allein um den Schutz der Gesundheit jedes Individuums[2], sondern auch um den Schutz der öffentlichen Gesundheit („Volksgesundheit“).[3] Dieser überindividuelle Bezug des Rechtsguts hat zur Folge, dass über den Strafrechtsschutz nicht durch Einwilligung der betroffenen Verbraucher verfügt werden kann; das Schutzgut des § 58 LFGB ist nicht disponibel.[4] Ferner führt diese Schutzgutbestimmung dazu, dass Verletzungen des § 58 LFGB gegenüber Straftaten nach §§ 223 ff. StGB nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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