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f) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften in Rechtsverordnungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB)

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB werden Verstöße gegen Rechtsverordnungen sanktioniert, soweit im Rahmen dieser Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB verwiesen wird. Es handelt sich um eine nach zutreffender Ansicht verfassungswidrige Rückverweisungsklausel (vgl. Rn. 49 ff.):

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die

bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bei der Anwendung auf Tiere in der in § 10 Abs. 4 Nr. 1b LFGB genannten Weise begrenzt oder verbietet,
die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind ( § 10 Abs. 4 Nr. 1d LFGB ), oder das Herstellen oder das Behandelnder vorgenannten Lebensmittel ( § 10 Abs. 4 Nr. 1e LFGB ) verbietet oder beschränkt,
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren verbietet, beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ),
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen stellt ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ),
bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorschreibt, verbietet oder beschränkt ( § 22 LFGB ),
die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen ( § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ) oder kosmetischen Mitteln ( § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ) verbietet oder beschränkt,
vorschreibt, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände/kosmetischer Mittel oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen ( § 32 Abs. 1 Nr. 2 LFGB bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ),
die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen/kosmetischer Mittel verbietet oder beschränkt ( § 32 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ) oder
das Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse verbietet ( § 34 Nr. 1 LFGB ), beschränkt ( § 34 Nr. 2 LFGB ).

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Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer der vorgenannten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB verweist.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird nunmehr auch bestraft, wer einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind (§ 10 Abs. 4 Nr. 1d LFGB), oder das Herstellen oder das Behandelnder vorgenannten Lebensmittel (§ 10 Abs. 4 Nr. 1e LFGB) verbietet oder beschränkt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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