Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 304

4. Verstöße gegen die AromaVO, die Kokzidiostatika- und HistomonostatikahöchstgehaltVO sowie die KunststoffVO (§ 58 Abs. 2a LFGB) a) § 58 Abs. 2a Nr. 1 LFGB

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Durch Art. 34 lit. c 2. ÄndG wurde in § 58 LFGB ein Abs. 2a eingefügt, der sich in seiner Nr. 1 auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln bezieht (AromaVO). Dabei normiert § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. a LFGB die Sanktionierung des Verbots des Inverkehrbringens, während die Nrn. 1 lit. b und 1 lit. c Verwendungsverbote mit Strafe bewehren.

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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. a LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, in dem ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften vorhanden ist, das/die den Verboten oder Höchstmengenvorgaben der Anhänge III und IV der Verordnung widerspricht.

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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. b LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er einem Lebensmittel einen in Anhang III Teil A der VO bezeichneten Stoff zusetzt (Art. 6 Abs. 1 AromaVO).

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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. c LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er einen in Anhang IV Teil A der VO ausgeführten Ausgangsstoff zur Herstellung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaft verwendet (Art. 7 Abs. 1 AromaVO) oder aus den in Anhang IV Teil B aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften entgegen der in diesem Anhang bestimmten Vorgaben verwendet.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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