Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 305
b) § 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB
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§ 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB stellt den Verstoß gegen das in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 normierte Verkehrsverbot, das bei Verletzung der Kokzidiostatika- und Histomonostatikahöchstgehalte für bestimmte tierische Lebensmittel besteht, unter Strafe.
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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer im Anhang der Verordnung EG Nr. 124/2009 aufgeführte Lebensmittel in den Verkehr bringt, die eine der im Anhang der Verordnung aufgeführte Kontaminante zu einem Anteil enthalten, der die festgeschriebene Höchstgehaltsgrenze überschreitet.