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c) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften, die sich auf Kosmetika beziehen (§ 58 Abs. 1 Nr. 11–12 LFGB)

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§ 58 Abs. 1 Nrn. 11 bis 12 LFGB enthalten Strafvorschriften, die auf die gesundheitsschützenden Verbote der §§ 26 und 28 LFGB verweisen und kosmetische Mittel i.S.d. § 2 Abs. 5 S. 1 LFGB (vgl. Rn. 17 ff.) betreffen. § 32 Abs. 1 LFGB erlaubt das Aufstellen von Positiv- und Negativlisten für Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von Bedarfsgegenständen verwendet werden müssen oder nicht verwendet werden dürfen. Dies gilt durch den Verweis in § 28 LFGB auch für kosmetische Mittel.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 lit. a LFGB wird bestraft, wer kosmetische Mittel für andere derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (§ 26 Nr. 1 LFGB).

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 lit. b LFGB wird bestraft, wer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt (§ 26 Nr. 2 LFGB).

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 12 LFGB wird bestraft, wer kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, die für kosmetische Mittel

nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB Verwendungsverbote für das Herstellen aus oder Behandeln mit bestimmten Stoffen,
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LFGB Verwendungsgebote für bestimmte Stoffe oder
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 LFGB Verbote für die bestimmte Verfahrensweisen bei der Herstellung

bestimmt, nicht entsprechen.

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