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dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eignung zur Gesundheitsschädigung

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Die Eignung zur Gesundheitsschädigung muss grundsätzlich bei Begehung der Tat, also zum Zeitpunkt nach dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen des Tatobjekts, vorliegen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Eignung eine Prognoseentscheidung erfordert, in welchem Zustand das Lebensmittel bei der Aufnahme durch den Verbraucher sein wird. Wenn ein Lebensmittel sich bereits in einem Zustand innerer Zersetzung befindet, der Genuss jedoch noch gesundheitlich ungefährlich ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt wegen fortschreitender Zersetzung eine Gesundheitsgefährdung eintreten kann, fehlt es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an der Eignung zur Gesundheitsschädigung; es liegt lediglich Verzehrungeeignetheit i.S.d. Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO vor, so dass sich die Strafbarkeit aus § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB ergibt (Rn. 362 f.). Wenn der Zersetzungsprozess jedoch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zur Gesundheitsschädigung führen kann, ist das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs zur Schädigung der Gesundheit geeignet.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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