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cc) Unter Verstoß gegen eine Rechtsverordnung hergestellte Lebensmittel (§ 13 LFGB)

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§ 13 Abs. 1 LFGB ermächtigt die Verordnungsgeber – BMEL und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie –, die Herstellung und das Behandeln von Lebensmitteln im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sicherzustellen, indem die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren verboten oder beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorgeschrieben wird. Beispiele produktbezogener Rechtsverordnungen sind die Diätverordnung (DiätV), die Fleischverordnung (FleischV) und die Eiprodukte- und Hühnereiverordnung. Außerdem wird der Verordnungsgeber ermächtigt, bislang in lebensmittelrechtlichen Gesetzen (LMBG, FIHG[34] und GflHG[35]) enthaltene Vorschriften in Rechtsverordnungen zu regeln.[36] § 13 Abs. 2 LFGB normiert ein Verkehrsverbot für Lebensmittel, die nicht einer solchen Rechtsverordnung entsprechend hergestellt oder behandelt worden sind; die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 7 LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erlassenen Rechtsverordnung, also unter Verwendung verbotener Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder entgegen einer entsprechenden Beschränkung oder einer Verfahrensvorgabe hergestellt oder behandelt worden sind.

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