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3. Verstöße gegen förmliche Verbotsnormen des Gemeinschafts-/Unionsrechts (§ 58 Abs. 2 LFGB)

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Gemäß § 58 Abs. 2 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BasisVO Lebensmittel oder des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO Futtermittel in den Verkehr bringt, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Menschen auswirken können (vgl. auch Rn. 187 ff.). Die Strafvorschriften sind als potenzielle Gefährdungsdelikte (Rn. 191 ff.) ausgestaltet.

239

Nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer ein nicht sicheres, weil i.S.v. Art. 14 Abs. 1, 2 lit. a BasisVO gesundheitsschädliches Lebensmittel in den Verkehr bringt.

240

Nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer ein i.S.v. Art. 15 Abs. 1, 2 1. Spiegelstrich BasisVO nicht sicheres Futtermittel, das die Gesundheit von Menschen beeinträchtigen könnte, in den Verkehr bringt oder an Tiere, sowohl solche, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch an andere, verfüttert.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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