Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 291
cc) Maßstab für die Prüfung des Eignungsmerkmals
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Zahlreiche Lebensmittel können bei nicht sachgerechtem Konsumverhalten oder auf Grund besonderer Empfindlichkeit des Verbrauchers (z.B. Allergiker, Diabetiker etc.) Gesundheitsschäden hervorrufen. Ein generelles Verbot, solche Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wäre jedoch mit der verfassungsrechtlich und europarechtlich verankerten Garantie des freien Lebensmittelverkehrs nicht vereinbar. Deshalb ist Maßstab für die Prüfung des Eignungsmerkmals der gesunde Mensch beziehungsweise der typische Vertreter der Konsumentenkategorie, für welche das Lebensmittel bestimmt ist.
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Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, welche Auswirkungen der bestimmungsgemäße (gewöhnliche) Verzehr auf die Gesundheit eines gesunden (nicht überempfindlichen) Menschen hat.[25] Etwas anderes gilt, wenn das Lebensmittel i.S.d. Art. 14 Abs. 4 lit. c BasisVO für eine besondere Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, bei der höhere Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu stellen sind.[26] Wenn ein Lebensmittel (auch) zum Verzehr durch Kinder und Kleinkinder bestimmt ist, ist auf die gesundheitlichen Auswirkungen bei diesem Personenkreis abzustellen. Deshalb liegt eine Eignung zur Gesundheitsschädigung vor, wenn mit Kolibakterien verunreinigte Milch zwar nicht bei Erwachsenen, wohl aber bei Kleinkindern schwere Darmerkrankungen hervorrufen kann.[27]
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Der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden setzt normale Bedingungen der Verwendung sowie die Beachtung der zugänglichen Informationen voraus. Wenn der Verbraucher sich selbst gefährdet, indem er Lebensmittel im Übermaß konsumiert oder bei ungewöhnlichem Konsum die Gefahren für seine Gesundheit nicht beseitigt, greift der lebensmittel(straf)rechtliche Gesundheitsschutz nicht ein. Hier kommt das Prinzip der Selbstverantwortung zum Tragen, das der Strafbarkeit Grenzen setzt.[28]