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bb) Verstöße gegen § 10 LFGB: Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 LFGB werden Verstöße gegen § 10 LFGB, ggf. auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung, unter Strafandrohung gestellt. Hierbei geht es um den Missbrauch von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen, z.B. durch den rücksichtslosen Umgang mit unzulässigen Masthilfen wie Hormonen und Tierarzneimitteln.[32] Damit beziehen sich die Straftatbestände auf von Tieren gewonnene Lebensmittel oder lebende Tiere in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Zuführen i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 1 LFGB meint das Einbringen eines Stoffes in den Körper des Tieres durch Verfüttern, Tränken, Spritzen etc.[33]

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Im 2. ÄndG ist die Ausrichtung des § 10 LFGB grundlegend geändert worden. § 10 Abs. 1 S. 1 LFGB normiert nun ein allgemeines Verkehrsverbot für vom Tier gewonnene Lebensmittel, die mit pharmakologisch wirksamen Stoffen belastet sind. § 10 Abs. 1 S. 2 LFGB sieht Ausnahmen von diesem Verbot vor, wenn gesetzlich festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden, es sich um Stoffe handelt, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist, oder wenn gesetzliche Referenzwerte unterschritten werden. Damit wird ein grundsätzliches Verkehrsverbot (Verbotsprinzip) statuiert, während nach der früheren Gesetzeslage die verbotenen Stoffe enumerativ aufgezählt waren, das Verkehrsverbot also die Ausnahme war. § 10 Abs. 2 LFGB wurde im Rahmen des 2. ÄndG ebenfalls geändert. Neben einer Anpassung der Verweisungen auf die im Jahre 2010 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 37/2010 wurde das Verbot des Inverkehrbringens von Tieren, an die grundsätzlich spezifisch zugelassene Futtermittelzusatzstoffe in nicht zugelassenen Gehalten verfüttert worden sind (vgl. § 10 Abs 2 Nr. 3b LFGB a.F.), aufgehoben. Ein Mangel an Verbraucherschutz dürfte hier jedoch im Hinblick auf die Höchstmengenregelungen des § 10 Abs. 1 LFGB nicht entstehen. Im Übrigen wirkt sich die Neuregelung des LFGB auf die Nrn. 4 und 5 des § 58 Abs. 1 LFGB aus.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 1. Var. LFGB wird bestraft, wer von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, obwohl in oder auf diesen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhandenen sind, es sei denn, dass die unions-/gemeinschaftsrechtlich festgelegten Grenzwerte (§ 10 Abs. 1 S. 2 LFGB) nicht überschritten werden oder Ausnahmen zugelassen sind.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 2. Var. LFGB wird bestraft, wer andere als vom Tier gewonnene Lebensmittel, die durch eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 LFGB diesen gleichgestellt sind oder von einem Tier, dem zugelassene Tierarzneimittel zugeführt worden sind, gewonnene Lebensmittel unter Verletzung der nach einer Rechtsverordnung gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 LFGB vorgeschriebenen Wartezeiten in den Verkehr bringt.

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Bei der Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB ist die Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 LFGB zu beachten.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 LFGB wird bestraft, wer lebende Tiere (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) in den Verkehr bringt, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LFGB wird bestraft, wer von einem Tier, dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden sind, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, Lebensmittel gewinnt, wenn die festgesetzten Wartezeiten nicht eingehalten worden sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 LFGB).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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