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2. Strafbewehrung nationaler lebensmittelrechtlicher Verbote durch § 58 Abs. 1 LFGB

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§ 58 Abs. 1 LFGB verweist auf Verbotsnormen des nationalen Rechts, die das Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln zur Gesundheitsschädigung geeigneter Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (näher dazu Rn. 206 ff.) betreffen.

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§ 58 Abs. 1 LFGB droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften des LFGB und Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Ermächtigungsnormen des LFGB beruhen, an. Alle Straftatbestände betreffen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor naheliegenden Gefahren. Innerhalb des § 58 Abs. 1 LFGB wird zwischen Vorschriften, die sich auf Lebensmittel (§ 2 Abs. 2 LFGB), Futtermittel (§ 2 Abs. 3 LFGB), kosmetische Mittel (§ 2 Abs. 5 LFGB) und auf Bedarfsgegenstände (§ 2 Abs. 6 LFGB) beziehen, differenziert. Der Gesetzgeber hat das Recht der Tabakerzeugnisse im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. f BasisVO nicht in das LFGB aufgenommen, sondern eigenständig im Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG)[29] geregelt.

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