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d) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften über Bedarfsgegenstände (§ 58 Abs. 1 Nr. 13–16 LFGB)

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Die in § 58 Abs. 1 Nr. 13–16 LFGB geregelten Strafvorschriften betreffen Verstöße gegen bedarfsgegenständerechtliche Vorschriften und beziehen sich zum einen auf die Verbote des § 30 LFGB, der für die menschliche Gesundheit gefährliche Bedarfsgegenstände (vgl. Rn. 20 ff.) betrifft, und zum anderen auf durch § 32 Abs. 2 LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1–3 LFGB statuierte Verbote.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 LFGB wird bestraft, wer einen Bedarfsgegenstand für andere derart herstellt oder behandelt, dass er bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch geeignet ist, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen zu schädigen.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 LFGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 15 LFGB wird bestraft, wer Bedarfsgegenstände bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so verwendet, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 LFGB wird bestraft, wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, die entgegen dem Verkehrsverbot aus § 32 Abs. 2 LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 LFGB, die

die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln von Bedarfsgegenständen verbietet oder beschränkt (Nr. 1),
die Verwendung bestimmter Stoffe für die Herstellung bestimmter Bedarfsgegenständen vorschreibt (Nr. 2) oder
die Anwendung bestimmter Verfahren bei der Herstellung bestimmter Bedarfsgegenstände verbietet oder beschränkt (Nr. 3)

hergestellt oder behandelt worden sind.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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