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c) § 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB

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§ 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB sieht Kriminalstrafen wegen bestimmter Verstöße gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 normierten Regeln über Materialen und Gegenstände aus Kunststoff vor, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Durch die KunststoffVO, die eine Durchführungsverordnung der Kommission zur unionsweiten Vereinheitlichung darstellt und auf der VO (EG) Nr. 1935/2004 basiert, werden die Zulässigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Kunststoffen insbesondere in Lebensmittelverpackungen normiert. Hier kommen eine Vielzahl von Stoffen wie Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen in unterschiedlichen Schichten einer Verpackung zum Einsatz. Die KunststoffVO stellt eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe auf und gibt vor, welche Kunststoffe in welcher Form verwendet werden dürfen und in welchen Mengen sie in Lebensmittel übergehen dürfen. Ferner stellt die Verordnung klar, dass die Verwendung von Nanopartikelkunststoffen einer gesonderten Zulassung bedarf.[38]

§ 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB bewehrt in lit. a das Verkehrsverbot des Art. 4 lit. e KunststoffVO und in lit. b das strafbewehrte Verwendungsverbot des Art. 5 KunststoffVO mit Strafe:

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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 3 lit. a LFGB wird bestraft, wer gegen Art. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er

Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff in den Verkehr bringt, die eine Kunststoffschicht enthalten, bei deren Herstellung absichtlich ein Stoff verwendet wurde, der nicht in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführt oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthalten ist (Art. 4 lit. e i.V.m. 5 Abs. 1 VO [EU] 10/2011),
ein Mehrschicht-Material, einen Mehrschicht-Gegenstand, ein Mehrschichten-Verbundmaterial oder einen Mehrschichtenverbundgegenstand in den Verkehr bringt, in dem nicht jede einzelne Kunststoffschicht lediglich in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführte oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthaltene Stoffe beinhaltet, soweit der Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 VO [EU] 10/2010).

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Ebenso wird bestraft, wer gegen Art. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er

Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in den Verkehr bringt, bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 Spalte 10 nicht entsprechen (Art. 9 Abs. 1 lit. c VO [EU] 10/2011),
ein Mehrschicht-Material, einen Mehrschicht-Gegenstand, ein Mehrschichten-Verbundmaterial oder einen Mehrschichtenverbundgegenstand in den Verkehr bringt, bei denen eine der enthaltenen Kunststoffschichten nicht den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 Spalte 10 entspricht (Art. 9 Abs. 1 lit. c VO [EU] 10/2011) und soweit der entsprechende Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 VO [EU] 10/2010),

und der fragliche verwendete Stoff nicht als Hilfsstoff, Farbstoff oder Lösungsmittel bei der Herstellung nach nationalem Recht zulässigerweise Verwendung gefunden hat oder nach Art. 6 Abs. 3 bis 5 VO (EU) 10/2011 zulässig ist.

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Nach § 58 Abs. 2a Nr. 3 lit. b LFGB wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/20111 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Mehrschicht-Material oder -gegenstand oder einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand aus Kunststoff einen Stoff verwendet, der nicht in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführt oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthalten ist, soweit der Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt und der Stoff nicht als Hilfsstoff, Farbstoff oder Lösungsmittel bei der Herstellung nach nationalem Recht zulässigerweise Verwendung gefunden hat oder nach Art. 6 Abs. 3-5 VO (EU) 10/2011 zulässig ist.

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