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bb) Eignung zur Schädigung der Gesundheit

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Die Eignung eines Stoffes, die Gesundheit zu schädigen, muss sich aus dessen Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Das Tatobjekt muss also eine bestimmte stoffliche Eigenschaft aufweisen, aus der sich die Gefahr ergibt, dass der Verzehr die menschliche Gesundheit schädigt. Deshalb reicht es nicht aus, dass die Gefährdung oder Schädigungseignung lediglich hypothetischer Natur ist. Die konkrete Eignung des Tatobjekts zur Gesundheitsschädigung muss vielmehr aufgrund spezifischer Eigenschaften des Lebensmittels feststehen.[22] Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die Eignung zur Gesundheitsschädigung aus der Substanz des Lebensmittels selbst ergibt. Auch wenn sie aus einem im Lebensmittel befindlichen Fremdkörper wie Glassplittern, Steinen oder Stahlspänen[23] resultiert, reicht dies aus, um die Eignung zur Gesundheitsschädigung zu begründen.

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Wenn bei bestimmten Lebensmittelinfektionen, so z.B. bei Listeriose, die Gesundheitsschädigungseignung von der Lebensmittelart und der Keimzahlhöhe abhängt, erfordert die Erfüllung des Straftatbestandes nicht, dass der Verzehr des Lebensmittels mit Gewissheit zu einer Gesundheitsschädigung führt. Da es sich um ein potenzielles Gefährdungsdelikt (Rn. 191 ff.) handelt, genügt bereits die generelle Möglichkeit des Eintritts von Gesundheitsschäden beim Konsumenten. Bei der hierfür erforderlichen Gefahrenprognose bleiben nur solche für die Gesundheit nachteiligen Folgen außer Betracht, deren Eintritt nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis äußerst unwahrscheinlich ist.[24]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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