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aa) Auskunftspflichten

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§ 44 Abs. 2 LFGB verpflichtet die in § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB genannten Personen und Personenvereinigungen zur unverzüglichen Erteilung der nach § 42 Abs. 2 LFGB erforderlichen Auskünfte, die von den in der Überwachung tätigen Personen verlangt werden. Dies gilt ausweislich § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB insbesondere für Auskünfte über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern von Erzeugnissen.[389] Die Auskunftspflicht entsteht erst mit dem Verlangen der in der Lebensmittelüberwachung tätigen Person.[390] Dies sind im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 LFGB zunächst fachlich entsprechend ausgebildete Personen wie Tierärzte, Lebensmittelchemiker oder sonstige Mitarbeiter der Überwachungsbehörden, die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragt sind. Ist Gefahr im Verzug, so sind zudem gemäß § 42 Abs. 2 LFGB alle Beamten der Polizei zu bestimmten Maßnahmen befugt.[391]

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Als erforderlich sind Auskünfte anzusehen, die zur Überwachung der Einhaltung des gesamten nationalen und europäischen Lebensmittelrechts notwendig sind. Die Zeugnisverweigerungsrechte des § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO, die dem Schutz naher Angehöriger vor Verfolgung wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen, erklärt § 44 Abs. 2 LFGB für sinngemäß anwendbar.

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Die Auskunftspflicht wird durch eine in § 44 Abs. 3 S. 1 LFGB normierte Informationsübermittlungspflicht ergänzt. Danach hat der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Pflicht, auf Verlangen die Informationen zu übermitteln, die er aufgrund eines nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und die zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind.

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