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bb) Rücknahme- und Rückrufpflicht bei Lebensmitteln und Futtermitteln

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Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO hat der Lebensmittelunternehmer für den Fall, dass er Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (Art. 14 BasisVO) nicht entspricht, unverzüglich ein Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht. Soweit das Erzeugnis die Verbraucher bereits erreicht haben könnte, hat er diese zu informieren und das Produkt gegebenenfalls zurückzurufen (Art. 19 Abs. 1 S. 2 BasisVO). Die erforderlichen Verdachtsmomente, die die Rücknahme- und Rückrufpflicht auslösen, liegen vor, wenn der Unternehmer Umstände kennt, aus denen sich die Unsicherheit des Lebensmittels ergibt oder sich solche Umstände aufdrängen.[388]

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Entsprechende Pflichten zur Rücknahme oder zum Rückruf eines i.S.d. Art. 15 BasisVO nicht sicheren Futtermittels sind in Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO normiert. Danach hat der Futtermittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, unverzüglich ein Verfahren einzuleiten, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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