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cc) Unterrichtungspflichten

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Den Unternehmer treffen darüber hinaus gewisse Unterrichtungspflichten (näher dazu Rn. 126 ff.). Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO hat er den zuständigen Behörden den Verdacht, er könnte ein unsicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht haben, mitzuteilen, wenn er es aus dem Markt nehmen oder zurückrufen muss. Erkennt der Unternehmer oder hat er den Verdacht, ein potenziell gesundheitsschädliches Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu haben, so muss er nach Art. 19 Abs. 3 S. 1 BasisVO den zuständigen Behörden unverzüglich seinen Verdacht mitteilen. Ferner hat er die Behörde über die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für den Endverbraucher zu unterrichten. Entsprechendes gilt nach Art. 20 Abs. 3 S. 1 BasisVO, wenn der Unternehmer ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Futtermittel wegen des Verdachts der Nichterfüllung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit vom Markt nimmt (Rn. 129).

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