Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 278
4. Verletzung von Mitwirkungs- und Duldungspflichten
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Die Verletzung von unternehmerischen Handlungs- und Mitwirkungspflichten aus dem Lebensmittelrecht ist in wesentlichen Teilen bußgeldbewehrt. Dabei sind Verletzungen der sich aus Art. 18-20 BasisVO ergebenden Pflichten zur Unterrichtung der Behörde ebenso mit Geldbuße bedroht wie die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 44 LFGB.
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Durch das 2. ÄndG würdedie Pflicht zur Einleitung eines Rücknahme- bzw. Rückrufverfahrens für unsichere Lebensmittel und Futtermittel für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht mehr nur durch eine Geldbuße bewehrt, sondern nach § 59 Abs. 2 Nr. 1c und 1d LFGB mit Strafe bedroht.
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In § 60 Abs. 2 Nr. 22, Abs. 3 Nr. 1b–i LFGB ist die Verletzung der Pflichten zur Errichtung eines Informationssystems, zur Auskunftserteilung und zur Unterrichtung nach Art. 18-20 BasisVO sowie aus § 44 Abs. 4a und Abs. 5a LFGB mit Geldbuße bedroht. Es handelt sich um Sonderpflichtdelikte i.S.d. § 9 OWiG, die tatbestandlich voraussetzen, dass der Unternehmer seine Pflichten zur Systemeinrichtung, Unterrichtung, Mitteilung etc. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Soweit es um die Pflicht zur Einrichtung eines geeigneten Informationssammlungssystems geht, wird man eine im Hinblick auf die geringe Konturierung des Sanktionstatbestandes, der von einer nicht richtigen oder nicht vollständigen Einrichtung eines Systems spricht, die Tatbestandserfüllung wohl nur annehmen können, wenn das Informationssystem so unzureichend ist, dass es nicht geeignet ist, das notwendige Minimum der verlangten Daten zu reproduzieren.[394]
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Eine Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 44 LFGB knüpft an das Nichtdulden einer Probennahme, an die Nichtunterstützung von Überwachungspersonen oder an die nicht erfolgende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Informationserteilung bzw. Informationsübermittlung an. Die einzelnen Tatbestandsvarianten des § 60 Abs. 2 Nr. 19–22 LFGB wird man trotz ihres Wortlauts im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als potenzielle Gefährdungsdelikte (dazu Rn. 56) ansehen müssen, die nur erfüllt sind, wenn die Effektivität der Lebensmittelüberwachung durch die Pflichtverletzung gefährdet werden kann.
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Unter Nichtduldung ist jede Behinderung der bei der Überwachung tätigen Personen bzw. von Polizeibeamten zu verstehen, also jede Handlung, die zum Ziel hat, die Betretung unmöglich zu machen oder erheblich zu erschweren. Dabei können leichte Behinderungen, die die Maßnahme als solche nicht zu gefährden vermögen, nicht ausreichen.[395]