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bb) Unterrichtungspflichten

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Aus § 44 Abs. 4 S. 1 bzw. 44 Abs. 5 S. 1 LFGB ergibt sich eine verdachtsabhängige Unterrichtungspflicht, falls dass der Unternehmer erkennt, dass ein ihm angeliefertes oder von ihm erworbenes Lebens- oder Futtermittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 bzw. 15 Abs. 1 BasisVO unterliegt. Ferner muss der Unternehmer die Behörde nach § 44 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 2 LFGB über die von ihm hinsichtlich des Lebens- bzw. Futtermittels getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen unterrichten. Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht sind in § 44 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 S. 3 LFGB enthalten. Die Form und die Mindestangaben der Mitteilung geben § 44 Abs. 4 S. 1 bzw. § 44 Abs. 5 S. 1 LFGB vor.

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Durch das 2. ÄndG wurde mit § 44a LFGB ferner eine sanktionsbewehrte Pflicht des Unternehmers eingeführt, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die Einzelheiten hierzu regelt die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen.[392]

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Eine solche sanktionsbewehrte Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen oder elektronischen Unterrichtung trifft nach dem durch das 2. ÄndG neu eingeführten § 44 Abs. 4a, Abs. 5a LFGB auch den in einem Labor Verantwortlichen, der aufgrund einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelanalyse Grund zu der Annahme hat, dass das von ihm geprüfte Lebens- oder Futtermittel den Anforderungen an die Sicherheit nach Art. 14 Abs. 1 BasisVO bzw. Art. 15 Abs. 1 BasisVO nicht entspricht und daher ein Verkehrsverbot gilt.

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