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cc) Pflicht zur Duldung von Monitoring-Maßnahmen
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Nach § 51 Abs. 3 S. 2 LFGB besteht eine Pflicht zur Duldung von Monitoring-Maßnahmen und zur Unterstützung der damit befassten Personen. Der Begriff des Monitoring ist in § 50 LFGB legaldefiniert. Es handelt sich um verdachtsunabhängige Überwachungsmaßnahmen, die insbesondere Probenahmen und das Betreten von Räumlichkeiten umfassen können.