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a) Unmittelbar aus dem europäischen Recht folgende Pflichten

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Die wesentlichen europarechtlichen organisations- und vor allem situationsbezogenen Mitwirkungspflichten des Unternehmers ergeben sich aus der BasisVO und nunmehr auch aus der VO (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (FuttermittelVO), die die Überwachungs- und Mitteilungspflichten der Unternehmer auf Futtermittel, die nicht für Tiere, die der Lebensmittelerzeugung dienen, bestimmt sind, ausdehnt. Soweit die Verletzung einer solchen Pflicht, die den Unternehmer oder das Unternehmen als solches trifft, mit einer Sanktion bedroht ist, handelt es sich bei der Tat um ein Sonderdelikt, so dass § 14 StGB bzw. § 9 OWiG einschlägig sein kann (vgl. Rn. 93).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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