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dd) Gesundheitsschutz bei Bedarfsgegenständen (§ 59 Abs. 1 Nr. 15 bis Nr. 17 LFGB)

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Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nr. 15 bis 18 LFGB betreffen das Inverkehrbringen von potenziell gesundheitsgefährlichen Bedarfsgegenständen oder solcher Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände, die durch die Verwendung von Bedarfsgegenständen bei der Herstellung oder Behandlung gefährlich geworden sein könnten. Die Strafvorschriften nehmen dabei auf die Verbote des § 31 LFGB und die nach § 32 LFGB erlassenen Rechtsverordnungen Bezug.

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 15 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand, das/der unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen in einer Weise Bestandteile auf Lebensmittel abgibt, die Art. 3 Abs. 1 VO EG Nr. 1935/2004 widerspricht, weil sie geeignet ist,

die menschliche Gesundheit zu gefährden,
eine unvertretbare [102] Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder
eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen,

als Bedarfsgegenstand verwendet oder in Verkehr bringt ( § 31 Abs. 1 LFGB ).

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Ebenso wird bestraft, wer Materialen oder Gegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben, ob und in welchen bestimmten Anteilen die in Bedarfsgegenständen enthaltenen Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen, nicht entsprechen ( § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFGB ).

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 16 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, das unter Verwendung eines Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden ist, dessen Material unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen in einer Weise Bestandteile auf Lebensmittel abgibt, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen ( § 31 Abs. 3 LFGB ).

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 17 LFGB wird bestraft, wer einen Bedarfsgegenstand in Verkehr bringt, bei dem die durch Rechtsverordnung festgesetzten Höchstmengen für Stoffe überschritten werden, die aus dem Bedarfsgegenstand auf Verbraucher einwirken oder übergehen können (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB) oder die durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden dürfen (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 LFGB), nicht eingehalten wurden.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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