Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 323
a) Vorbeugender Gesundheitsschutz in § 59 Abs. 1 LFGB aa) Schutz vor abstrakt gesundheitsschädlichen Lebensmitteln (§ 59 Abs. 1 Nrn. 1–6 LFGB)
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Die Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nrn. 1–6 LFGB betreffen Verbote, Lebensmittel in einer Weise herzustellen oder zu behandeln, die geeignet erscheint, das Erzeugnis gesundheitsschädlich werden zu lassen, bzw. solche Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dies gilt für die Verwendung von nicht zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen (§ 6 LFGB), für die unzulässige Bestrahlung (§ 8 LFGB) und die Überschreitung von Grenzwerten bei Pflanzenschutz- und Düngemitteln (§ 9 LFGB). Damit verlagert die Vorschrift den strafrechtlichen Gesundheitsschutz dahingehend vor, dass nunmehr nicht einmal die potenzielle Eignung des Lebensmittels zur Schädigung der Gesundheit des Verbrauchers festgestellt werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass das Lebensmittel in einer Weise hergestellt oder behandelt wurde, die geeignet erscheint, ein gesundheitsschädliches Erzeugnis entstehen zu lassen. Daher dienen die Strafvorschriften dem vorbeugenden Gesundheitsschutz.
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Für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; für die Verkehrsfähigkeit solcher Stoffe ist eine Zulassung nach § 7 LFGB erforderlich.
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Nach § 59 Abs. 1 LFGB wird bestraft,
– | Nr. 1: wer beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmittel die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, – Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind, unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a LFGB), soweit es sich nicht um Enzyme oder Mikroorganismen handelt, – Ionenaustauscher benutzt, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LFGB ) soweit diese nicht bei einer allgemein üblichen Küchenzubereitung entstehen, oder – Verfahren zu dem Zweck anwendet, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LFGB ), |
soweit nicht durch Rechtsverordnung eine Ausnahme von diesen Verboten bestimmt ist.
– | Nr. 2: wer ein Lebensmittel i.S.d. Nr. 1 oder ein Lebensmittel, das die durch Rechtsverordnung festgesetzten Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten, die Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LFGB) oder Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Ionenaustauschern bei der Herstellung von Lebensmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 LFGB) nicht erfüllt, in den Verkehr bringt. |
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LFGB wird bestraft,
– | wer Lebensmittelzusatzstoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln mangels Zulassung durch Rechtsverordnung nicht verwendet werden dürfen oder |
– | Ionenaustauscher entgegen einem entsprechenden für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln aufgrund einer Rechtsverordnung geltenden Verwendungsverbot oder einer Verwendungsbeschränkung |
für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher in den Verkehr bringt.
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Nach § 59 Abs. 1 LFGB wird bestraft,
– | Nr. 4: wer bei Lebensmitteln eine nicht durch Rechtsverordnung zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anwendet oder |
– | Nr. 5: Lebensmittel, die auf die in der Nr. 4 genannten Weise oder entgegen einer Rechtsverordnung ( § 8 Abs. 2 LFGB ) bestrahlt wurden, in den Verkehr bringt. |
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
– | in oder auf dem Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte vorhanden sind, die die durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstmengen überschreiten (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB), |
– | in oder auf denen Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen ( § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB ) oder |
– | die den Anforderungen über den Höchstgehalt von Pestizidrückständen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 256/2009 nicht entsprechen ( § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LFGB ). |