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b) Regelbeispiele des § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

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Die Erfüllung der Regelbeispiele setzt hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen zumindest Eventualvorsatz voraus; bei den Varianten der Nrn. 1 und 2 ergibt sich die besondere Schwere des Unrechts aus der konkreten Gefahr, die der Täter mit der Tat herbeigeführt haben muss. Bei Erfüllung der Nr. 3 schöpft die Tat ihren besonderen Unrechtsgehalt aus der inneren Einstellung des Täters zur Tat, insbesondere zu den betroffenen Rechtsgütern.[51]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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