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cc) Vorverlagerter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln (§ 59 Abs. 1 Nr. 14 LFGB)

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Die Strafvorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 14 LFGB dient dem vorbeugenden Gesundheitsschutz,[99] indem sie das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln unter Strafe stellt, soweit diese Erzeugnisse den in einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gestellten Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit von kosmetischen Mitteln oder den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, 5 LFGB für Höchstmengen von Stoffen aus bestimmten kosmetischen Mitteln auf den Verbraucher einwirken oder übergehen können (Nr. 4a) oder der Reinheit bestimmter Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Kosmetika verwendet werden (Nr. 5), nicht entsprechen. Durch die Strafbewehrung der Verkehrsverbote soll zum einen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch mikrobiologische Veränderungen eines kosmetischen Mittels Gesundheitsgefahren entstehen können.[100] Zum anderen wurden die Überschreitungen von Höchstgrenzen gesundheitsbedenklicher Stoffe und die Verletzung von Reinheitsvorgaben als so schwerwiegend angesehen, dass sie unter Strafe gestellt wurden. Da die am 16.7.2014 erlassene KosmetikV 2014 jedoch Verstöße gegen die Vorschriften der KosmetikVO der EU Nr. 1223/2009 über § 58 Abs. 3 und § 59 LFGB unter Strafe stellt, dürfte für diese Vorschrift wenig Raum bleiben.[101]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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