Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 314
cc) Grober Eigennutz und Erlangen von Vermögensvorteilen großen Ausmaßes (§ 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 LFGB)
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Ein besonders schwerer Fall einer Tat des § 58 Abs. 1–3 LFGB ist ferner nach § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 LFGB regelmäßig gegeben, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt und er oder ein Dritter durch die Tat Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
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Unter grobem Eigennutz ist in Anlehnung an die Judikatur zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F. zu verstehen, dass der Täter sich von einem Streben nach dem wirtschaftlichen Vorteil in einem besonders anstößigen Maß leiten lässt, das übliches kaufmännisches Gewinnstreben deutlich übersteigt,[58] er also mit ausgeprägter Gewinnsucht handelt.[59]
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Einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes hat der Täter regelmäßig erlangt, wenn der durch die Tat (eine Tat im materiellen Sinn) erlangte Gewinn einen Betrag von 50.000 € übersteigt;[60] insofern kann die Judikatur zum Merkmal des entsprechenden Regelbeispiels beim Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) und auch zur Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO[61] herangezogen werden,[62] wenn es dort auch um einen Vermögensverlust beim Verletzten geht. Im Hinblick auf die Bestimmung des entsprechenden Betrages soll jedoch nach der Rechtsprechung nur eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne Berücksichtigung finden.[63]