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bb) Gefahr der schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (§ 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 LFGB)

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Das Regelbeispiel des § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 LFGB ist erfüllt, wenn der Täter durch die Tat einen Menschen in die konkrete Gefahr einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit gebracht hat. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB droht; vielmehr ist die Formulierung, die bereits in § 51 Abs. 3 Nr. 2 LMBG enthalten war, im Sinne des Tatbestandsmerkmals der §§ 218 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB etc. als schwere Gesundheitsschädigung zu verstehen, so dass nicht nur die in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen erfasst sind, sondern auch andere schwerwiegende Schäden, wie z.B. das Verfallen in eine ernste, langwierige Krankheit oder der Verlust bzw. die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.[57]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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