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7. Strafrahmenverschiebung für besonders schwere Fälle (§ 58 Abs. 5 LFGB)

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§ 58 Abs. 5 S. 1 LFGB enthält eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle des § 58 Abs. 1, 2, 2a oder 3 LFGB und schreibt eine erhöhte Mindeststrafe von sechs Monaten und eine erhöhte Höchststrafe von fünf Jahren vor. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt in einem besonders schweren Fall vorbehaltlich der Regelung des § 47 Abs. 2 StGB nicht in Betracht; für den durch das 2. ÄndG neu eingeführten § 58 Abs. 2a LFGB wurde offensichtlich vergessen, eine Anwendbarkeit der Strafzumessungsregel zu normieren. Diese Auslassung, die auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sein dürfte, kann jedoch nicht im Wege der Auslegung korrigiert werden. Hierin läge ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Während der Gesetzgeber diesen Fehler, der bei § 58 Abs. 6 LFGB ebenso aufgetreten war (vgl. Rn. 265), dort korrigiert hat, ist eine Ergänzung des § 58 Abs. 5 LFGB nicht erfolgt; ein sachlicher Grund hierfür ist nicht erkennbar, zumal eine solche Ungleichbehandlung auch kaum unionsrechtskonform sein durfte.

Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn die Tat im Ganzen unter Würdigung aller Strafzumessungstatsachen, insbesondere der Täterpersönlichkeit, der Beweggründe, der Art der Tatausführung, der Höhe des Schadens und der Schwere der Tatfolgen als besonders schwerwiegend anzusehen ist,[44] so dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente vom erfahrungsgemäß vorkommenden „Durchschnittsfall“ in so außergewöhnlicher Weise abweicht, dass eine besonders strenge Strafe geboten ist.[45]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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