Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 341
ff) EG-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe (§ 59 Abs. 2 Nr. 5 LFGB)
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Die ebenfalls durch das 2. ÄndG eingefügte Strafvorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 5 LFGB beinhaltet eine Strafbewehrung für eine Reihe von Verboten aus der Verordnung EG Nr. 1333/2008 in der Fassung der VO (EU) Nr. 298/2014, die die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen regelt. Dabei folgt die Verordnung in Art. 4 dem Zulassungsprinzip und normiert in Art. 5 ein entsprechendes allgemeines Verkehrsverbot.
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. a LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in der Gemeinschaftsliste im Anhang II der VO (EG) 1333/2008 aufgeführt ist, als Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet oder einen in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Lebensmittelzusatzstoff nicht gemäß den in der Gemeinschaftsliste im Anhang II der VO (EG) 1332/2008 festgelegten Bedingungen verwendet.
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. b LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in der Gemeinschaftsliste im Anhang III der VO (EG) 1333/2008 aufgeführt ist, oder einen dort aufgeführten Lebensmittelzusatzstoff nicht unter den dort festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet.
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. a LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in den Verkehr bringt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff sich
– | aa) in einem unverarbeiteten Lebensmittel (Art. 15 VO [EG] 1333/2008) |
– | bb) in Säuglings- oder Kleinkindnahrung im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG (Art. 16 VO [EG] 1333/2008) |
– | cc) in Form von nicht zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit oder anderer vorgeschriebener Kennzeichnungen zugelassener Lebensmittelfarbstoffe (Art. 17 VO (EG) 1333/2008) auf dem Lebensmittel |
– | dd) unter Verstoß gegen den Migrationsgrundsatz (Art. 18 VO [EG] 1333/2008) in dem Lebensmittel |
befindet, ohne dass einer der in Anhang II der VO [EG] 1333/2008 ausdrücklich vorgesehenen Fälle vorliegt.