Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 331
bb) Schutz vor Täuschung durch Irreführung im Zusammenhang mit Futtermitteln (§ 59 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 LFGB)
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§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB normiert ein Herstellungs- und Behandlungsverbot für Futtermittel, deren Verwendung dazu führen kann, dass von einem damit gefütterten Tier gewonnene Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet sein können. Das Verbot gilt jedoch nur, soweit diese Lebensmittel für die externe Verwendung bestimmt sind.
Dieses Verkehrsverbot betrifft damit ausschließlich nicht gesundheitsschädliche, aber zur Verwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ungeeignete Futtermittel.
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 10 LFGB wird bestraft, wer Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
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Nach § 19 LFGB dürfen Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht allgemein oder im Einzelfall beworben werden, soweit die Aufmachung der Erzeugnisse nicht den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 FuttermittelVO entspricht.
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Damit gilt nun ein einheitliches Verkehrs- und Werbeverbot durch den in § 19 LFGB enthaltenen Verweis auf das Gemeinschaftsrecht (Art. 11 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 767/2009), das nach § 59 Abs. 1 Nr. 11 LFGB mit Strafe bewehrt ist.
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 11 LFGB wird bestraft, wer Futtermitteln in den Verkehr bringt oder für diese wirbt, deren Kennzeichnung und Aufmachung den Verwender irreführen; insbesondere
a) | hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist, |
b) | durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder |
c) | hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25 VO (EG) Nr. 767/2009. |