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cc) Verwendung wissenschaftlich unseriöser nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LFGB)

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Nach Art. 5 Health-Claims-VO dürfen nur nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass es sich um wissenschaftlich belegte und seriöse Angaben über die Wirkungsweise bestimmter Stoffe in Lebensmitteln oder über die Wirkungsweise der in dem konkret beworbenen oder ausgezeichneten Lebensmittel handelt. Außerdem untersagt Art. 5 Abs. 2 Health-Claims-VO dem Unternehmer die Verwendung „nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher“ nicht „erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht“.[138] Insofern gilt das europäische Verbraucherleitbild (Rn. 7).

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LFGB wird bestraft, wer nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, soweit

nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Health-Claims-VO),
der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird,im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen nicht geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. b i) Health-Claims-VO) odernicht überhaupt nicht oder nicht in einer verringerten Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu (Art. 5 Abs. 1 lit. b ii) Health-Claims-VO) erzielen,
der angegebene oder beworbene Nährstoff oder die andere Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, nicht in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c Health-Claims-VO),
die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, nicht eine gemäß dem Gemeinschafts-/Unionsrecht signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf die sich die Angabe bezieht, oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, eine signifikante Menge, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. d Health-Claims-VO) oder
nährwertbezogene Angaben verwendet werden, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Health-Claim-VO).
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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