Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 345
b) Täuschungsschutz durch § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a und b LFGB aa) Inverkehrbringen von nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BasisVO für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB)
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Die Strafvorschrift bedroht die Verletzung des in Art. 14 Abs. 1, 2 lit. b BasisVO normierten Verkehrsverbots für Lebensmittel, die nicht sicher, weil für den Verzehr durch Menschen nicht geeignet sind (vgl. Rn. 275). § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB dient dem Täuschungsschutz. Die Vorschrift stellt das Inverkehrbringen von minderwertigen, aber nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unter Strafe.[130]
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.