Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 383

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3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb1. Kapitel Überblick › B. Das Kartellbußgeldrecht der EU als unmittelbar anwendbare europäische Regelung

B. Das Kartellbußgeldrecht der EU als unmittelbar anwendbare europäische Regelung

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Beide Teilgebiete des Wettbewerbsrechts stehen unter starkem Einfluss des Europarechts, das wesentliche inhaltliche Maßstäbe für die Ausformung der deutschen Regelungen vorgibt. Im Kartellrecht der EU finden sich jedoch Normen, welche es ermöglichen, für Sachverhalte mit Inlandsberührung unmittelbar europarechtlich geregelte ahndende Sanktionen zu verhängen: das Kartellbußgeldrecht der Europäischen Union. Dieses gibt in Fällen, deren Auswirkungen über das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaates der EU hinausreichen, eine europarechtliche Grundlage für die Festsetzung von Geldbußen zur Sanktionierung bestimmter Verstöße. Dabei ist wiederum zu unterscheiden:

Die Sanktionen für Verstöße gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen u.Ä. (Art. 101 AEUV = ex-Art. 81 EGV) und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV = ex-Art. 82 EGV)[1] sowie darauf bezogener Verfahrensverstöße finden sich seit 1.5.2004 in der auf ex-Art. 83 EGV = Art. 103 AEUV beruhenden KartellverfahrensVO (EG) Nr. 1/2003 des Rates[2]. Diese Verordnung hat einen grundlegenden Wechsel im Prüfungsansatz mit sich gebracht, nämlich einen Übergang von dem bisherigen zentralen Anmeldesystem zu einem Legalausnahmesystem[3] (s. dazu näher u. 3. Teil 7. Kap. Rn. 13).
Die Sanktionen für Verstöße gegen das Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, und darauf bezogener Verfahrensverstöße finden sich seit dem 1.5.2004 in der EG-FusionskontrollVO Nr. 139/2004 des Rates[4].

Zwar betonen diese Regelungen jeweils ausdrücklich, die Entscheidungen über die Festsetzung von Geldbußen hätten „keinen strafrechtlichen Charakter“ (Art. 23 Abs. 5 VO 1/2003) bzw. sie seien „nicht strafrechtlicher Art“ (Art. 14 Abs. 4 VO 139/2004). Jedoch spiegelt dieser Vorbehalt nur die nach vorherrschender und zutreffender Auffassung fehlende Rechtssetzungskompetenz der EU für das Strafrecht im engeren Sinne[5] und hindert es nicht, das EU-Kartellbußgeldrecht doch in den wissenschaftlich-systematischen Zusammenhang des Wettbewerbsstrafrechts i. w. S. einzubeziehen. S. dazu u. 3. Teil 7. Kap.

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