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bb) Arglistige Täuschung
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In den Fällen, in denen der behandelnde Arzt seinen Patienten arglistig über den eigentlichen Eingriffszweck getäuscht hat – dies war etwa im Bandscheiben- bzw. Bohrerspitzen-Fall[831] gegeben – gelten die Regeln, die allgemein für entsprechende Fälle eines auf arglistiger Täuschung beruhenden Willensmangels des Einwilligenden Anwendung finden:[832] Die Täuschung ist dann von Belang, wenn sie zu einer rechtsgutsbezogenen Fehlvorstellung des Patienten führt (bspw. bei der Täuschung des Patienten darüber, dass Körperteile entfernt werden sollen). Dies war im Bohrerspitzen-Fall nicht gegeben: Der Patient wusste, dass seine Schulterkapsel geöffnet werden sollte.[833] Zusätzlich wird man in derartigen Fällen eine unwirksame Einwilligung aber auch dann anzunehmen haben,[834] wenn zwar nicht der Irrtum als solcher rechtsgutsbezogen ist, durch die arglistige Täuschung für den Einwilligenden aber eine Situation rechtsgutsbezogener Unfreiheit geschaffen wird, die, wäre sie durch eine entsprechende Drohung herbeigeführt worden, eine wirksame Einwilligung gleichfalls ausschließen würde. Dies würde bspw. bei der Einwilligung einer Mutter in eine angeblich für ihr lebensgefährlich erkranktes Kind (in Wahrheit aber für einen Dritten) dringend benötigte Blutspende zu gelten haben oder bei der ärztlichen Vorspiegelung, eine in Wahrheit zur Behebung eines (verschwiegenen) Fehlers bei der Erstoperation (abgebrochene Bohrer-Spitze) indizierte Operation sei unerlässlich, da andernfalls wegen körperbedingter postoperativer Komplikationen eine Lähmung des Schultergelenkes drohe.