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1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

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Das Täterverhalten muss gerade in seiner Pflichtwidrigkeit für den Erfolg „kausal“[938] geworden sein, so dass sich der Erfolg als Verwirklichung der vom Täter unerlaubt gesetzten Gefahr darstellt. Es ist also festzustellen, ob der Erfolg vermieden worden wäre, wenn der Arzt die pflichtgemäße Sorgfalt eingehalten hätte. Wäre der Todes- oder Verletzungserfolg hingegen auch dann eingetreten, so beruht er nicht auf der Pflichtwidrigkeit, d.h. es fehlt am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit hypothetischer Kausalverläufe gründet auf dem – strafrechtliche Inkriminierungen limitierenden – Schuldprinzip, das einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für zufällige Folgen entgegensteht:[939] Die Rechtsordnung kann vom Täter nicht verlangen, für einen für ihn unvermeidbaren Erfolg einzustehen;[940] jedermann darf darauf vertrauen, dass die Rechtsordnung nichts Unmögliches von ihm fordert. In den Worten von Magnus:[941] Es wäre ungerecht, jemanden für die Verletzung einer Pflicht zu bestrafen, wenn er bei Einhaltung dieser Pflicht genau denselben Erfolg herbeigeführt, also keine Chance gehabt hätte, den Erfolg zu vermeiden. In diesen Fällen ist – so eine weitere Erwägung – der eingetretene Erfolg nicht mehr geeignet, generalpräventiv die Notwendigkeit zu verdeutlichen, dass der vom Handelnden übertretenen Verhaltensanforderung zwecks Rechtsgüterschutzes nachzukommen ist.[942] Diese Problematik stellt sich auch dann, wenn sich die Pflichtwidrigkeit nicht aus der Verletzung abstrakter Gefährdungstatbestände (also bspw. im Straßenverkehr aus Vorschriften der StVO), sondern aus der allgemeinen Pflicht ergibt, die Verletzung von Rechtsgütern zu vermeiden, mithin auch im Falle einer sorgfaltswidrigen ärztlichen Behandlung.[943]

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