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a) Lösungsansätze

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Zur Einschränkung der ärztlichen Aufklärungspflicht werden in der Literatur eine Reihe von Ansätzen vertreten:[813] Nach Albrecht muss dem Patienten nur eine hinreichende Vorstellung über das konkrete Risiko der mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit vermittelt werden.[814] Edlbauer fordert ein erhebliches Aufklärungsdefizit, das zu einer gravierenden Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten führt;[815] besondere Beachtung insoweit käme der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der Behandlung als Determinanten der Aufklärungspflicht zu. Wiesner will strafrechtlich nur Verstöße gegen die Grundaufklärung, also über Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, pönalisieren.[816] Hierbei schließt sie an Rosenau an, der die strafbewehrte Aufklärungspflicht auf ein zum Schutz des Patienten notwendiges Grundmaß dadurch beschränken will, dass dieser Aufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs sowie über die schwerstmögliche Beeinträchtigung erfährt, nicht aber bspw. über gleichwertige Behandlungsalternativen.[817] Riedmeier schließlich regt an, den strafbewehrten Umfang ärztlicher Aufklärung durch einen vom Arzt „angeregten“ Einwilligungsverzicht des Patienten einzuschränken,[818] während Swoboda einen Aufklärungsmangel nur dann für strafrechtsrelevant hält, wenn die Missachtung des Patientenselbstbestimmungsrechts durch den Arzt als verwerflich anzusehen ist.[819]

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