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bb) Kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens
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Stuft man die hypothetische Einwilligung konstruktiv nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern als Zurechnungsausschluss infolge rechtmäßigen Alternativverhaltens ein,[790] so liegt der Einwand auf der Hand, dass bei derartiger Berücksichtigung keineswegs nur das pflichtwidrige Verhalten des Täters durch sein fiktiv sorgfaltsgemäßes ersetzt würde: Dann wäre nämlich nur die fehlerhafte Aufklärung durch eine korrekt durchgeführte zu ersetzen. Zur Straflosigkeit kann man nur dann gelangen, wenn zusätzlich durch die Annahme einer zustimmenden Entscheidung des Patienten der zur Entscheidung stehende Sachverhalt dergestalt verändert wird, dass ein außerhalb des konkreten Tatgeschehens liegender Verlauf (Opfermitwirkung in Form der Zustimmung) hinzugedacht wird.[791]