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aa) Grundsätzliche Problematik
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Sicherlich ist beim Fahrlässigkeitsdelikt als (tatbestandliches) Haftungskorrektiv anerkannt, dass die Zurechnung eines vom Täter herbeigeführten Erfolges dann entfällt, wenn dieser Erfolg auch bei Einhalten pflichtgemäßer Sorgfalt eingetreten wäre.[787] Diese Erwägung kann aber nicht einfach auf die hypothetische Annahme hinreichender Aufklärung übertragen werden: Ein durch Fehlen hinreichender Aufklärung bewirkter Ausschluss rechtfertigender Einwilligung stellt eben – anders als der tatbestandliche Sorgfaltsmangel beim Fahrlässigkeitsdelikt – keinen Umstand dar, der die generelle Unerlaubtheit eines vom Täter gesetzten Risikos berührt. Liegen die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht vor, so ändert dies ja nichts an der objektiven Erfolgszurechnung, da feststeht, dass der Arzt, der seinen Patienten ohne wirksame Einwilligung operierte, das Risiko für das geschützte Rechtsgut unerlaubt erhöht hat.[788] In der Formulierung Puppes:[789] Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes bewirken den Erfolg nicht, sie heben das Unrecht des Erfolges auf. Die Beziehung zwischen den Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes und dem Taterfolg ist eben nicht kausaler, sondern wertender Natur.