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dd) Missachtung des Patienten
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Letztlich könnte bei Akzeptanz der hypothetischen Einwilligung der Arzt – sogar ohne eine Grundaufklärung[794] – dem Patienten jedes von der medizinischen lex artis gedeckte Risiko aufzwingen.[795] Somit würden bei Akzeptanz der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht letztlich paternalistische Vorstellungen (doctor knows best) durch Unterlaufen der Patientenautonomie befördert.[796] Auch wäre es befremdlich, wenn für den Arzt das strafrechtliche Haftungsrisiko bei einem Aufklärungsmangel erheblich größer als bei einem Behandlungsfehler wäre.[797] Der Arzt würde im Strafrecht – dort spielen ärztliche Kunstfehler infolge des erforderlichen Nachweises der Kausalität zwischen ärztlicher Pflichtverletzung und Verletzungseintritt eine relativ geringe Rolle – schärfer dazu angehalten, sorgfältig und vollständig aufzuklären als sorgfältig zu behandeln. Dies kann nicht im Interesse des Patienten liegen.[798]