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ee) § 630h Abs. 2 S. 2 BGB
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der 2013 in das BGB eingefügten Vorschrift des § 630h Abs. 2 S. 2. Danach kann sich in Fällen, in denen die ärztliche Aufklärung nicht den Anforderungen des ebenfalls neu eingestellten § 630e BGB genügte, der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Bei dieser zivilrechtlichen Vorschrift, mit der die hypothetische Einwilligung, anschließend an die Zivilrechtsprechung, Anerkennung erfuhr, handelt es sich aber – wie bereits ihre amtliche Überschrift ergibt – lediglich um eine Beweislastregelung für das Zivilverfahren.[799]