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c) Chefarzt-Verantwortlichkeit
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Der leitende Arzt einer Fachabteilung oder eines Instituts (Chefarzt) ist verantwortlich für Diagnostik und Therapie bei allen Patienten seiner Abteilung oder seines Funktionsbereiches. Er trägt rechtlich die Gesamtverantwortung für die ärztliche Versorgung der Patienten.[668] Er hat damit auch die angemessenen organisatorischen Vorgaben und Kontrollen für einen geordneten Dienstbetrieb zu treffen.[669] Zu den wahrlich umfangreichen Pflichten des „allzuständigen“ Chefarztes sei auf die Darstellung von Bock[670] verwiesen. So hat der Chefarzt bspw. durch mehrmaliges Remonstrieren beim Krankenhausträger dafür Sorge zu tragen, dass das zur Wahrung des Facharztstandards erforderliche Personal auch tatsächlich zur Verfügung steht; notfalls hat er das Behandlungsprogramm „herunterzufahren“.[671] Ein derartiges Arbeiten „auf dem Pulverfass“[672] dürfte angesichts der fortschreitenden Ökonomisierung des Krankenhausbetriebs[673] zukünftig die Besetzung von Chefarztstellen zumindest erschweren. Entsprechendes gilt erst recht für den Ärztlichen Direktor, also für den Leitenden Arzt des gesamten Krankenhauses, der den nach Disziplinen und Subdisziplinen in Abteilungen und Stationen gegliederten, meist hierarchisch geordneten Krankenhausbetrieb insgesamt ärztlich zu organisieren und zu beaufsichtigen hat und der zugleich in aller Regel eine Fachabteilung als Chefarzt leitet.[674] Ihn treffen noch umfangreichere Organisationspflichten als den Chefarzt. Beide Positionen können Auslöser einer strafrechtlichen Verantwortung unter dem Blickwinkel eines Organisationsverschuldens patientenferner Entscheider (Rn. 108 f.) sein.