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b) Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

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Da – rein betriebswirtschaftlich betrachtet – eine ununterbrochene Notfallversorgung im Krankenhaus hohe Personalkosten verursacht, denen im Vergleich mit anderen Abteilungen vergleichsweise geringe Erlöse gegenüberstehen, besteht ein erheblicher Anreiz für die Krankenhausleitung, das für Notfälle rund um die Uhr vorzuhaltende Personal (Bereitschaftsdienst) zu reduzieren.[657] Personelle Engpässe in diesem Bereich können sich aber für den Patienten verhängnisvoll auswirken, da ggf. äußerst kurzfristig medizinisch interveniert werden muss. Aus diesem Grunde ist zu gewährleisten, dass der Facharztstandard „rund um die Uhr“ eingehalten wird.[658] Hieraus ergibt sich die Konsequenz, dass der Nacht- und Sonntagsdienst im Krankenhaus so zu organisieren ist, dass für den Patienten auch in Not- und Eilfällen der Standard eines Facharztes gesichert ist.[659] Dem haben die Organisationsverantwortlichen dadurch Rechnung zu tragen, dass jedenfalls für Abteilungen mit einer bekanntermaßen hohen Rate an Not- und Eilfällen (Chirurgie, Geburtshilfe/Gynäkologie) eine hinreichende personelle Ausstattung vorgehalten wird.[660]

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Die rechtlich gebotene – nicht etwa infolge wirtschaftlicher Zwänge der mitunter um ihren Fortbestand[661] kämpfenden Krankenhäuser suspendierte[662] – Gewährleistung des Facharztstandards setzt auch der „Notlösung“ eines fachübergreifenden Bereitschaftsdienstes enge Grenzen.[663] Hierbei soll der Facharztstandard dadurch gewährleistet werden, dass im Bereitschaftsdienst ein (Fach-)Arzt auch für solche Stationen und Bereiche zuständig wird, die nicht seinem eigenen Fachgebiet zuzurechnen sind. Da aber bei unvorhergesehenen Komplikationen gerade in den Bereichen von Chirurgie und Geburtshilfe/Gynäkologie Komplikationen überhaupt erst (und zwar sofort!) erkannt werden müssen, um dann schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, entspricht hier[664] der Einsatz fachfremder Ärzte[665] dem zu gewährleistenden Facharztstandard keineswegs.[666] Hieran ändert auch ein Rufbereitschaftssystem nichts, durch den ein nicht in der jeweiligen Klinik anwesender Facharzt alarmiert werden kann. Hiermit würde zwar versucht, die „Facharztlücke“ zu schließen, doch besteht die ernsthafte Gefahr, dass der fachkompetente Arzt zu spät eintrifft;[667] die Notversorgung würde dann zu einer Nichtversorgung führen.

Handbuch des Strafrechts

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